Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die in seinem Grundstück gelegenen Grundstücksanschlüsse und Grundstücksentwässerungsanlagen mit Ausnahme der Regenwasserkanäle in Abständen von 25 Jahren durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Bauzustand, insbesondere Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit untersuchen zu lassen.
Siehe hierzu § 12 Abs 2 der Entwässerungssatzung, *.pdf, 100 KB,
Formular "Anzeige zur Dichtigkeitsprüfung gemäß DIN EN 1610", *.pdf, 428 KB.