Außerhalb der geschlossenen Ortslage besteht eine Streupflicht grundsätzlich nur für besonders gefährliche Fahrbahnstellen, für Busstrecken, unerwartete und steile Gefällestrecken, unübersichtliche Kurven, wichtige Straßenkreuzungen und Plätze, stark befahrene Straßen, Bahnübergänge, wichtige Brücken und gepflasterte Straßen.
Grundsätzlich gilt für den Winterdienst: „Räumen geht vor Streuen“. Soweit dies nicht zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit ausreicht, werden für die Streuung hochtechnisierte Fahrzeuge und Ausrüstungen eingesetzt, die unter anderem eine genaue Dosierung der Streumittelmenge ermöglichen. Umweltaspekten wird somit soweit möglich Rechnung getragen.